Was nichteheliche Lebensgemeinschaften beim Mieten beachten müssen

Verfasst von: Peter Neumann
Früher war die Reihenfolge klar: Erst mal heiraten, dann zusammen ziehen. Heute ist es bei jungen Paaren meist umgekehrt: Bevor man den Schritt zum Standesamt wagt, wird das Teilen von Tisch und Bett ausprobiert. Dafür muss eine gemeinsame Wohnung her. Und weil es dabei einige rechtliche Fallstricke gibt, sollten sich unverheiratete Paare vorher gut informieren, etwa unter www.ivmieterschutz.de im Internet.

Was nichteheliche Lebensgemeinschaften beim Mieten einer Wohnung beachten müssen: Mit einem Untermietvertrag auf Nummer sicher gehen. Wichtig ist etwa die Frage, ob beide Partner Mieter der Wohnung sind oder nur einer den Vertrag unterzeichnet. Letzteres ist besonders dann oft der Fall, wenn ein Partner beim anderen in eine bereits gemietete Wohnung einzieht. Zwar muss der Vermieter dies erlauben, wenn zwei Menschen - gleich welchen Geschlechts - einen gemeinsamen Haushalt gründen wollen. Zerbricht die Beziehung, kann er dann vom Ex auf die Straße gesetzt werden, denn Kündigungsschutzvorschriften gelten zwischen Partnern nicht.

Denn der "Zugezogene" wird nicht automatisch Mietvertragspartei.Kündigung wider Willen: Haben dagegen beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet, kann auch keiner alleine kündigen. Selbst wenn einer von beiden freiwillig auszieht, haftet er weiterhin wie der verbliebene Partner in voller Höhe für die Miete. Zwar kann man mit dem Vermieter eine schriftliche Einigung über die Entlassung einer Partei aus dem Mietvertrag treffen - für diese ist allerdings die Zustimmung des Ex-Partners erforderlich. Lehnt der ab, wird es schwierig: "Dann muss man die Mietergemeinschaft förmlich aufkündigen", erläutert Jörn-Peter Jürgens.

Zur Erklärung der Kündigung kann der Ex verpflichtet werden. Der Haken: Damit endet auch das Mietverhältnis desjenigen, der eigentlich in der Wohnung bleiben will. Im Interesse aller Beteiligten ist deshalb eine einvernehmliche Lösung immer die bessere. Verheiratete mieten anders: Auch bei Ehepaaren macht es einen Unterschied, ob nur einer oder beide gemeinsam Mietvertragspartner sind. Allerdings wird hier der Partner schon dadurch zur Mietpartei, dass er im Vertrag genannt wird und bei der Unterzeichnung anwesend war. Kommt es zur Trennung, kann außerdem eine richterliche Zuweisung der Wohnung nach der sogenannten Hausratsverordnung beantragt werden.

Dabei kann auch derjenige die Wohnung bekommen, der nicht der ursprüngliche Vertragspartner war. Weitere Informationen zum Thema findet man beispielsweise unter ivmieterschutz.de im Internet. Ohne Trauschein glücklich im gemeinsamen Heim - dafür sollten allerdings alle Mietangelegenheiten rechtlich optimal geregelt sein. Wer mietrechtliche Probleme hat, kann sich bei den Geschäftsstellen fachkundige Hilfe holen. Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, gibt es oft Ärger wegen der gemeinsamen Wohnung. Mieterberatungsstellen können dann helfen. Weil eseinige rechtliche Fallstricke gibt, sollten sich unverheiratete Paare vorher gut informieren, etwa unter www.ivmieterschutz.de im Internet. (djd)

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Artikelsignatur: Rosalie Winter | Autoren-Ressort: http://www.rosa.reporters.de
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